Für Geburten ab 1. Jänner 2002 wird das bisherige Karenzgeldgesetz durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz abgelöst. Entgegen der bisherigen Regelung ist der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes abhängig. Personen die bisher kein Karenzgeld erhielten, wie Hausfrauen, StudentenInnen, Selbstständige, Bauern/Bäuerinnen, geringfügig Beschäftigte und freie DienstnehmerInnen können künftig auch Kinderbetreuungsgeld beziehen. Auch beim Kinderbetreuungsgeld gilt das ANTRAGSPRINZIP! Leistungszuständig ist jene Krankenkasse bei der Sie versichert sind oder zuletzt versichert waren, ansonsten die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse. Weitere Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. | Die Formulare für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes finden Sie rechts als "LINK" oder im Formularcontainer |
Sie können sich auch telefonisch unter 059160 - 1062 bis 1067 informieren. |
| Anspruchsberechtigte |
Anspruch auf KBG hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptiv-, Pflegekind) sofern
- das Kind ab dem 01.01.2002 geboren ist und für dieses Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird oder nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung besteht. Dabei ist es unerheblich, welcher Elternteil für das Kind einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Hat z.B. nur der Vater einen Anspruch auf Familienbeihilfe, kann trotzdem die Mutter das Kinderbetreuungsgeld beziehen.
- der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
- die Zuverdienstgrenze von EUR 16.200,00 im Kalenderjahr ( für Zeiträume bis 31.12.2007 EUR 14.600.00 ) nicht überschritten wird,
- der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und
- der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich
a) um österreichische Staatsbürger oder
b) Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 ( AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder
c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sein.
Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
Ein gleichzeitiger Bezug von KBG für ein Kind durch beide Elternteile ist ausgeschlossen.
Für EWR- bzw. EU-Bürger gilt die EWR-Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- bzw. abwandern.
Für die Auszahlung der Familienleistungen (dazu gehört das KBG wie auch die Famlienbeihilfe) ist demnach vorrangig jener Mitgliedsstaat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt ist (Beschäftigungsstaatprinzip). Im Wohnsitzstaat gebühren eventuell Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.
Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt, so ist das KBG in jenem Beschäftigungsstaat zu gewähren, in welchem sich das Kind ständig aufhält (Wohnstaatprinzip).
| Höhe |
Für Geburten ab 01.01.2008 wurde aufgrund der 8. Novelle zum KBGG die Möglichkeit geschaffen zwischen 3 Möglichen Varianten zu wählen.
- Variante 15 + 3 mit einer Höhe von tägl. EUR 26,60
- Variante 20 + 4 mit einer Höhe von tägl. EUR 20,80
- Variante 30 + 6 mit einer Höhe von tägl. EUR 14,53
Ist der tägliche Wochengeldsatz niedriger als der tägliche Kinderbetreuungsgeldsatz, gebührt eine Differenzzahlung.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für jedes weitere Kind um 7,27, egal welche Variante gewählt wurde. Dieser Zuschlag gebührt im Falle einer nachfolgenden Geburt maximal bis zur Vollendung der Höchstanspruchsdauer, je nach gewählter Variante (18., 24., 36. Lebensmonat), des Mehrlingskindes weiter.
Werden nicht alle vorgeschriebenen Mutter — Kind — Pass — Untersuchungen in der gesetzlich bestimmten Art und Weise durchgeführt und nachgewiesen, erfolgt eine Kürzung je nach gewählter Variante um 50% des täglichen Kinderbetreuungsgeldbetrages. Nähere Informationen entnehmen Sie aus der Rubrik Mutter — Kind — Pass.
| Beginn und Dauer |
Das KBG gebührt frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes bzw. bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege.
Bei verspäteter Antragstellung gebührt das KBG bis zu maximal 6 Monate rückwirkend.
Das KBG gebührt für einen Elternteil je gewählter Variante maximal bis zur Vollendung des 15., 20. oder 30. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der andere Elternteil KBG in Anspruch (Mindestbezugsdauer drei Monate), verlängert sich der Anspruch um jene Zeiträume, die der andere Elternteil beansprucht hat, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18., 24., oder 36. Lebensmonates des Kindes. Die Wahl der Variante ist auch für den 2. Elternteil bindend.
Der Anspruch auf KBG endet spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind.
Aber: im Falle einer vorangegangenen Mehrlingsgeburt gebührt der Zuschlag für das Mehrlingskind im Falle einer nachfolgenden Geburt bis maximal zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Mehrlingskindes weiter
| Ruhen |
Der Anspruch auf KBG (für das jüngere Kind) ruht während eines Anspruches auf Wochengeld (für das jüngere Kind) oder einer gleichartigen Leistung in der Höhe des Wochengeldes. Ist das Wochengeld niedriger als das KBG, gebührt ein Differenzbetrag.
Das KBG ruht während eines Wochengeldbezuges der Mutter auch für den Vater.
Mutter-Kind-Pass |
Für alle 3 Varianten gilt, dass der Anspruch auf KBG in voller Höhe nur dann gewährt wird, wenn fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes (bis zum 14. Lebensmonat) nachgewiesen werden.
Variante 30 + 6:
Die Kürzung erfolgt bei nicht nachgewiesenen Untersuchungen ab dem 25. Lebensmonat
(für Geburten bis 31.12.2007 das 21. Lebensmonat).
Variante 20 + 4:
Die Kürzung erfolgt bei nicht nachgewiesenen Untersuchungen ab dem 17. Lebensmonat
Variante 15 + 3:
Die Kürzung erfolgt bei nicht nachgewiesenen Untersuchungen ab dem 13. Lebensmonat
Die Formulare für den Nachweis befinden sich im Mutter-Kind-Pass.
Untersuchungen im Ausland können anerkannt werden, wenn sie den in Österreich vorgeschriebenen entsprechen. Vom Nachweis der Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn die Untersuchungen aus Gründen, die nicht von den Kindeseltern zu vertreten sind, unterbleiben (z.B. bei der Adoption eines Kindes).
| Zuverdienstgrenze |
Die Zuverdienstgrenze beträgt im Kalenderjahr € 16.200 (für Bezugszeiträume vor dem 01.01.2008: € 14.600). Dabei werden aber nur die Einkünfte jenes Elternteiles herangezogen, der das KBG bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteiles bleiben unberücksichtigt.
Achtung: Bei Überschreitung der jährlichen Zuverdienstgrenze wird das gesamte im Kalenderjahr bezogene KBG zurückgefordert (gilt nur für Bezugszeiträume bis einschließlich 2007). Für Bezugszeiträume ab dem 01.01.2008 wird bei einer Überschreitung nur der Differenzbetrag zwischen dem Jahreseinkommen und der Zuverdienstgrenze zurückgefordert. Die Prüfung der Einkünfte erfolgt immer im Nachhinein. Für etwaige Fragen wenden Sie sich Bitte an die Klappen 1074, 1069 oder 1068.
Verzicht |
Auf das KBG kann im Vorhinein für einen Monat oder einen bestimmten Zeitraum verzichtet werden. Ein Verzicht kann immer nur für ganze Kalendermonate ausgesprochen werden. Der Verzicht kann seit dem 01.01.2008 auch widerrufen werden.
Die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bleiben bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze unberücksichtigt.
| Zuschuss zum KBG |
AlleinerzieherInnen und einkommensschwache Familien können zusätzlich einen Zuschuss zum KBG beantragen. Bei Überschreiten der unten angeführten Einkommensgrenzen muss dieser allerdings wieder zurückgezahlt werden.
Der Zuschuss beträgt täglich € 6,06.
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass das KBG zuerkannt worden ist und eine tatsächliche Auszahlung erfolgt.
Ausgeschlossen sind Personen, deren Jahreseinkünfte einen Grenzbetrag von € 16.200 (vor dem 01.01.2008: € 5.200) übersteigen. Für Ehegatten und Lebensgefährten darf der Gesamtbetrag der Einkünfte ebenfalls eine bestimmte Grenze nicht übersteigen: € 12.200 (vor dem 01.01.2008: € 7.200) für den Ehegatten/Lebensgefährten und € 4000 (vor dem 01.01.2008: € 3.600) für jede weitere Person mit Unterhaltsanspruch.
Werden später, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes, bestimmte Einkommensgrenzen überschritten, ist der Zuschuss wieder zurückzuzahlen. Die Einhebung dieser Rückzahlung erfolgt über die Finanzämter.
Nähere Auskünfte über den Zuschuss zum KBG und die verschiedenen Grenzbeträge erhalten Sie bei allen Außenstellen der TGKK bzw. direkt bei der Arbeitsgruppe Mutterschaftsleistungen.
Mitteilungspflichten |
Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.
Unberechtigt empfangene Leistungen werden zurückgefordert.
| Auszahlung |
Die Auszahlung von KBG und/oder Zuschuss zum KBG erfolgt im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut.
Antragstellung / Zuständigkeit |
Für alle Angelegenheiten des KBG bzw. des Zuschusses zum KBG ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller zuletzt versichert war (auch als Angehöriger). Ansonsten jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf KBG gestellt wird.
Krankenversicherung |
Die Bezieher von KBG sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert. Davon ausgenommen sind Personen, die einer Krankenfürsorgeanstalt leistungszugehörig sind.
Für Bezieher einer Ausgleichszahlung zum KBG ist der vorrangig zuständige Staat für die Durchführung der Krankenversicherung primär zuständig. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass im vorrangig zuständigen Staat kein Krankenversicherungsschutz (auch nicht als Familienangehöriger) möglich ist, kann in Österreich ein Krankenversicherungsschutz beantragt werden. In allen Fällen mit Ausgleichszahlungsanspruch empfehlen wir dringend eine Rücksprache mit der zuständigen Außenstelle bzw. direkt mit der Arbeitsgruppe Mutterschaftsleistungen.
Der Krankenversicherungsschutz endet mit Ende des Anspruches auf KBG.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Webseiten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen - siehe rechts oben unter "Mehr im Internet". |
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