Werden keine Vertragspartner in Anspruch genommen, gebührt ein Ersatz in Höhe von 80 % der tarifmäßigen Kosten bzw. ein Kostenzuschuss. Diese Leistungen sind auch bei mehrfacher Versicherung nur einmal zu gewähren.
Eine Arbeitnehmerin, die ein Baby erwartet, darf nach dem Mutterschutzgesetz unmittelbar vor (grundsätzlich 8 Wochen) und unmittelbar nach der Entbindung nicht mehr arbeiten. Für die Zeit dieses Beschäftigungsverbotes ersetzt die Gebietskrankenkasse weiblichen Pflichtversicherten, die einen Verdienstausfall erleiden, mit dem Wochengeld den Nettolohn.
Sollte die eine oder andere Frage unbeantwortet bleiben, so stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen der Arbeitsgruppe Mutterschaft in der Hauptstelle (Tel. 059160-DW 1062-1067) oder der zuständigen Außenstelle gerne zur Verfügung.
